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Montag, 19.09.2005

Reiserücktrittsversicherung

Reiseruecktrittsversicherung, Versicherungsvergleich im Internet

Allgemeine Bedingungen

für die Reiserücktrittskosten-Versicherung am Beispiel der

Würzburger Versicherungs-AG
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Allgemeine Bedingungen

für die Reiserücktrittskosten-Versicherung (ABRV 2005)

- Fassung Mai 2005 -
>>Hier geht´s zum Vergleichsrechner! ___________________________________________________
1. Was ist versichert?
2. Wann und für wen besteht kein Versicherungsschutz?
3. Was ist bei der Ermittlung der Versicherungssumme zu
brücksichtigen? Welche Selbstbeteiligung gilt als vereinbart?
4. Was muß bei der Prämienzahlung berücksichtigt werden?
5. Was ist bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten
(Obliegenheiten)?
6. Wann muß die Entschädigung gezahlt werden?
7. Welche Verjährungs- und Klagefristen gelten?
8. Welche Vorschriften finden auf dem Versicherungsvertrag
Anwendung?
9. Welche Sonderbestimmungen gelten für gemietete Ferienwohnungen?
10. Anschrift der Würzburger
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1. Was ist versichert?
1. Die Würzburger Versicherungs-AG (Würzburger) leistet
Entschädigung bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen
oder einem anderen vom Versicherten nachweislich
vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;
2. Die Würzburger ist im Umfang von Nr. 1 leistungspflichtig,
wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen
Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten
nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm
der Antritt der Reise nicht zugemutet werden kann:
a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung
des Versicherten, seines Ehegatten, seiner
Eltern, seiner Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel,
Schwiegereltern, Schwiegerkindern oder, wenn die
Reise für 2 Personen gemeinsam gebucht wurde, der
zweiten Person, vorausgesetzt, daß diese gleichfalls
versichert ist;
b) unerwartete Impfunverträglichkeit des Versicherten oder,
im Falle gemeinsamer Reise, seines Ehegatten,
seiner Kinder oder Geschwister des Versicherten oder
der Eltern eines minderjährigen Versicherten, sofern
der Angehörige ebenfalls versichert ist;
c) Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle
gemeinsamer Reise, der versicherten Ehegattin oder
der versicherten Mutter eines minderjährigen Versicherten;
d) Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle
gemeinsamer Reise, eines der in Ziffer 2 b) genannten
versicherten Angehörigen des Versicherten infolge von
Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines
Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der
wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten
erheblich oder sofern zu Schadenfeststellung
seine Anwesenheit notwendig ist;
e) Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder
einer mitversicherten Risikoperson aufgrund einer
unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den
Arbeitgeber;
f) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte
Person oder einer mitversicherten Risikoperson,
sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos
gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt
hat;
g) unerwartete Einberufung der versicherten Person zum
Grundwehrdienst oder zum Zivildienst, sofern der Termin
nicht verschoben werden kann und die Stornogebühren
nicht von einem Kostenträger übernommen
werden;
h) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen der
versicherten Person an einer Schule/Universität, die
wiederholt werden müssen, um eine Verlängerung des
Schulbesuchs/Studiums zu vermeiden oder den Schul-
/Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist,
dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht
bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin
für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte
Reisezeit fällt.
3. Die Würzburger erstattet die Mehrkosten der Hinreise,
wenn die versicherte Reise aus den in Ziffer 2 a) bis h)
genannten Gründen oder wegen einer Verspätung von
öffentlichen Verkehrsmitteln verspätet angetreten wird.
Erstattet werden die Mehrkosten bis zur Höhe der Stornokosten,
die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären.
2. Wann und für wen besteht kein Versicherungsschutz?
1. Die Würzburger haftet nicht für die Gefahren des Krieges,
Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche,
die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen
Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein
von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser
Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Aufruhr,
sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie.
2. Die Würzburger ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn für Sie/den Versicherten der Versicherungsfall bei
Abschluß der Versicherung voraussehbar war oder Sie/der
Versicherte ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
hat.
3. Vollendet eine versicherte Person 79. Lebensjahr, so
endet der Versicherungsvertrag für diese Person zum Ende
des laufenden Versicherungsjahres.
3. Was ist bei der Ermittlung der Versicherungssumme
zu berücksichtigen?
1. Die Versicherungssumme soll dem vollen ausgeschriebenen
Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten
für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme)
sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der
Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Die Würzburger
haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich
Selbstbehalt;
2. Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen
Selbstbehalt von ? 25 je Person.
Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so
trägt der Versicherte von dem erstattungsfähigen Schaden
20 v. H. selbst, mindestens ? 25 je Person.
4. Was muß bei der Prämienzahlung berücksichtigt
werden?
1. Die Einmalprämie ist zuzüglich der Versicherungssteuer im
voraus zu entrichten.
2. Die Einmalprämie wird spätestens fällig, wenn Ihnen der
Versicherungsschein zugeht.
3. Ist die Einmalprämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
noch nicht gezahlt, so ist die Würzburger von
der Verpflichtung zur Leistung frei.
5. Was ist bei Eintritt des Versicherungsfalles
zu beachten (Obliegenheiten)?
1. Sie/der Versicherte sind verpflichtet:
a) der Würzburger den Eintritt des Versicherungsfalles
unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei
der Buchungsstelle zu stornieren und die Stornokosten
möglichst niedrig zu halten;
b) der Würzburger jede gewünschte sachdienliche Auskunft
zu erteilen und ihr alle erforderlichen Beweismittel
zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste
über Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeit
bzw. Schwangerschaft im Sinne von Ziff. 1 Nr. 2 unter
Beifügung der Buchungsunterlagen einzureichen;
c) auf Verlangen der Würzburger die Ärzte von der
Schweigepflicht in bezug auf den Versicherungsfall zu
entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam
nachgekommen werden kann.
2. Verletzen Sie oder ein Versicherter eine der vorstehenden
Obliegenheiten, so ist die Würzburger von der Verpflichtung
zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob
fahrlässiger Verletzung bleibt die Würzburger insoweit verpflichtet,
als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung
des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder
den Umfang der der Würzburger obliegenden Leistung gehabt
hat.
6. Wann muß die Entschädigung gezahlt werden?
Die Entschädigung wird zwei Wochen nach ihrer endgültigen
Feststellung durch die Würzburger gezahlt, jedoch kann einen
Monat nach Anzeige des Versicherungsfalls als Abschlagszahlung
der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens
zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die
Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens Ihrerseits
gehindert ist.
7. Welche Verjährungs- und Klagefristen
gelten?
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß
des Jahres, in dem die Versicherungsleistung fällig wird. Ist
der Anspruch von Ihnen bei der Würzburger angemeldet
worden, bleibt der Zeitraum zwischen der Anmeldung und
dem Zugang der schriftlichen Entscheidung der Würzburger
bei der Fristberechnung unberücksichtigt.
2. Die Würzburger ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht innerhalb
von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht
wird. Die Frist beginnt erst, nachdem die Würzburger Ihnen
gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit
dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich
abgelehnt hat.
8. Welche Vorschriften finden auf den Versicherungsvertrag
Anwendung?
1. Auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht,
insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz ergänzend
zu den vertraglichen Vereinbarungen Anwendung.
2. Sie können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
gegen die Würzburger bei dem zuständigen Gericht am
Sitz der Würzburger geltend machen. Die Würzburger kann
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an dem für Ihren
Wohnsitz, Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung örtlich zuständigen
Gericht geltend zu machen.
9. Welche Sonderbestimmungen gelten für
gemietete Ferienwohnungen?
Sofern die Versicherung bei Abschluß von Mietverträgen für
Ferienwohnungen, Ferienhäuser oder Ferienappartements in
Hotels genommen wird, erhält Ziff. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen
für die Reiserücktrittversicherung (ABRV 2005)
folgende Fassung:
Die Würzburger leistet Entschädigung bei Nichtbenutzung der
Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Ferienappartements im
Hotel aus einem der in Ziff. 1 Nr. 2 ABRV 2005 genannten wichtigen
Gründe für die dem Vermieter oder einem anderen vom
Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;
Die übrigen Bestimmungen der ABRV 2005 gelten sinngemäß.
10. Anschrift der Würzburger
Würzburger Versicherungs-AG
Bahnhofstr. 11
97070 Würzburg
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Allgemeine Hinweise
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Subsidiaritätsklausel
Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder
eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
beansprucht werden kann, gehen diese
Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt insbesondere aus
Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und
Beihilfeleistungen. Soweit aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung beansprucht werden
kann, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den
Schadenfall melden.
Einwilligungsklausel nach dem
Bundesdatenschutzgesetz
Ich willige ferner ein, daß der Versicherer im erforderlichen Umfang
Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der
Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-
/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur
Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung
sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere
Versicherer und/oder an den Verband der privaten
Krankenversicherung zur Weitergabe dieser Daten an andere
Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch für
entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten
(Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen.
Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer
übermittelt werden.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der Zivilprozeßordnung
(ZPO)
VVG
§ 6 Obliegenheiten
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor
dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete
anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete
anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats
nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum
Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer
auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung
keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der
ihm obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit
verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer
gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn
die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei
grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit
verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
§ 12 Verjährung, Klagefrist
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei
der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet
worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung
des Versicherers gehemmt.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch
auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend
gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer
gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem
Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
Doppelversicherung
§ 59 (1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern
versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
Versicherungswert, oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung),
so sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet,
daß dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet,
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer
aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) Die Versicherer sind im Verhältnisse zueinander zu Anteilen nach Maßgabe
der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer
gegenüber vertragsgemäß obliegt. Findet auf eine der Versicherungen
ausländisches Recht Anwendung, so kann der Versicherer, für den das
ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf
Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden
Rechte zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht
genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer
gebührt, sofern er nicht bei der Schließung des Vertrages von der Nichtigkeit
Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schlusse der Versicherungsperiode, in
welcher er diese Kenntnis erlangt.
§ 60 (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die
Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
Doppelversicherung geschlossen, so kann er verlangen, daß der später
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt
wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, daß
nach Abschluß der mehreren Versicherungen der Versicherungswert gesunken
ist. Sind jedoch in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig
oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, so kann der
Versicherungsnehmer nur verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen
und Prämien verlangen.
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablaufe der Versicherungsperiode
wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung
oder Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es
nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung
Kenntnis erlangt hat.
ZPO
§ 13 Allg. Gerichtsstand des Wohnsitzes
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
§ 17 Allg. Gerichtsstand juristischer Personen usw.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie
derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereinen und
derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche
verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn
sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in
dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt
werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten
Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter
Gerichtsstand zulässig.
§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
(1) Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen
Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen
werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb
der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden,
wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen
begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als
Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die
auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse
betreffen.
§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen
ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu
erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur,
wenn die Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs
bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.